AGB
§ 1 Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mittlelbadischen Entsorgungungs- und Recyclingbetriebe, nachfolgend MERB genannt, gelten ausschließlich und für alle Aufträge an MERB über Entsorgungs- und Recyclingdienstleistungen.
- Diese AGB gelten gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, auch für zukünftige Aufträge an MERB, auch wenn die AGB in Folgeangeboten nicht nochmals ausdrücklich erwähnt sind.
- Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers widerspricht MERB, es sei denn, MERB stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn MERB in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB und gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in diesen AGB vereinbart ist.
§ 2 Angebot und Abschluss
- Die Angebote der MERB sind freibleibend und unverbindlich.
- Der Auftrag des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses innerhalb angemessener Zeit nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme durch uns kann schriftlich oder durch Ausführung der Leistung erfolgen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen sowie individuell getroffene Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 3 Preise
- Soweit nichts anderes in dem Auftrag oder der Auftragsbestätigung vereinbart ist, gelten für die Leistungen von MERB die am Tag der Leistung gültigen Preise entsprechend der Preisliste von MERB.
- Bei Aufträgen mit einer vereinbarten Leistungszeit von mehr als vier Monaten ab Auftragserteilung behält sich MERB das Recht vor, die vereinbarten Preise um die bei MERB aufgetretenen Kostenänderungen anzupassen, wenn nach Auftragserteilung Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. In diesem Fall gelten die am Tag der Leistung gültigen Preise entsprechend der Preisliste von MERB.
- Sämtliche ausgewiesene Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
- Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Leistungszeit und -umfang
- Leistungstermine und -fristen werden individuell vereinbart, wobei hierfür unsere schriftliche Bestätigung maßgebend ist.
- In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse, die MERB nicht zu vertreten hat, insbesondere von MERB nicht zu vertretende behördliche Verfügungen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, verlängert sich die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit die Störung auf die Leistungen von erheblichem Einfluss ist. MERB wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis setzen. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, ist er berechtigt, durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MERB vom Vertrag zurückzutreten. Sofern solche Ereignisse höherer Gewalt die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MERB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- MERB ist jederzeit berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers die Ausführung des Auftrags zu ändern, sofern technische, wirtschaftliche und rechtliche Erfordernisse diese unumgänglich notwendig erscheinen lassen.
- Ist der vom Auftraggeber vorzugebende Leistungsort infolge der Witterungs- oder Wegverhältnisse zeitweise nicht zu erreichen, wird die Leistung zum nächstmöglichen Termin nach Beseitigung der Hindernisse erbracht.
- Terminänderungswünsche zu den vereinbarten Abholungsterminen bzw. Abholrhythmen hat der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich MERB mitzuteilen. Etwaige, durch Nicht-Erreichbarkeit oder wegen Terminänderungswünsche des Auftraggebers entstehende Kosten für Wartezeiten und Leerfahrten sind vom Auftraggeber zu tragen und werden ihm in Rechnung gestellt. Hat der Auftraggeber Verzögerungen für die Abholung zu vertreten oder führen von ihm veranlasste Terminänderungen zur Verlängerung der Bereitstellung von Behältersystemen, steht MERB ein Anspruch auf eine Vergütung nach der geltenden Preisliste, im Übrigen auf eine angemessene Vergütung, sowie ein Anspruch auf Ersatz von hieraus entstehenden Aufwendungen zu.
§ 5 Aufstellen und Befüllen von Behältersystemen
- Der Auftraggeber hat für die Behältersysteme einen Standort zur Verfügung zu stellen, der über ausreichenden und geeigneten Raum und Zufahrtsmöglichkeiten für den An- und Abtransport verfügt. Die Behältersysteme sind gegen Benutzung, Beschädigung und Entwendung durch Dritte zu sichern, pfleglich zu behandeln und vor Schäden und vermeidbarem oder übermäßigen Verschleiß zu schützen. Dabei sind insbesondere die Reinigungsanweisungen für die Pressbehälter zu beachten.
- Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Eignung des von ihm vorzugebenden Aufstellplatzes für die Behältersysteme und die Zulässigkeit dieses Aufstellplatzes zur Durchführung der vereinbarten Leistungen. Ist hierfür eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, hat der Auftraggeber diese auf seine Kosten vor der Aufstellung des Behältersystems zu beschaffen und MERB auf Verlangen nachzuweisen. Aufsteller im Rechtssinne ist der Auftraggeber. Bei Beschädigungen öffentlichen Eigentums (z. B. Bürgersteige, Fahrbahnen etc.) oder privaten Eigentums Dritter während der Bereitstellung der Behältersysteme sind vom Auftraggeber die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und die zuständige Behörde zu unterrichten.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nach gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zur Aufstellung und Sicherung der Behältersysteme erforderlichen Maßnahmen einzuhalten und für die Dauer der Bereitstellung der Behältersysteme sicherzustellen und zu kontrollieren. Etwaige Mängel der Absicherung hat der Auftraggeber MERB unverzüglich anzuzeigen.
- MERB ist berechtigt, die Anlieferung und Abholung von Behältersystemen abzulehnen, soweit der vom Auftraggeber vorgegebene Aufstellplatz hierfür ungeeignet ist oder die Anlieferung, das Aufstellen und/oder die Abholung der Behältersysteme an dieser Stelle gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstößt oder aus sonstigen Gründen ungeeignet ist.
- Befüllung und abfuhrbereite Aufstellung der Behältersysteme sind Sache des Auftraggebers. Dabei hat er die anzuwendenden Befüllungsvorschriften (z. B. zulässiges Gesamtgewicht, Befüllungshöhe etc.) einzuhalten.
§ 6 Beschaffenheit der Abfälle
- Werden von MERB Abfälle übernommen, so trägt der Auftraggeber Sorge dafür, dass ausschließlich vertraglich vereinbarte Materialien in vereinbarter Menge übergeben werden. Der Auftraggeber ist für von Dritten während der auftragsgemäßen Aufstellung eingefüllte Stoffe verantwortlich. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MERB nicht zum Einfüllen von gefährlichen Abfallstoffen im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) berechtigt.
- MERB ist berechtigt, Materialien, die von der vertragsmäßigen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen und vom Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe der geltenden Preisliste von MERB oder, soweit für diese Materialien keine Listenpreise vorliegen, die hierfür üblichen Entsorgungs-, Verwertungs- und Beseitigungspreise sowie Mehrkosten (z. B. für Analysen, Sortierung) zu verlangen. Bei den Abfällen zur Verwertung entscheidet MERB, welche im Rahmen, Handling des zugrunde liegenden Vertrages, wiederverwertet wird.
- Entspricht die Zusammensetzung des Abfalls nicht der Deklaration, trägt der Auftraggeber sämtliche hierdurch anfallenden Mehrkosten von MERB, wie z. B. für Sortierung und Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle.
- Bei Übernahme von Behältern (z. B. Fässern, IPCs usw.) durch MERB hat der Auftraggeber für den ordnungsgemäßen Zustand der Behälter Sorge zu tragen.
- Für die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen ist der Auftraggeber verantwortlich, auch wenn er nicht der Abfallerzeuger ist.
§ 7 Abfallrechtliche Verantwortung
- Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle (bei Sammelentsorgungsnachweisen) durch MERB gehen Gefahr und Haftung auf diese über, soweit die Ist-Beschaffenheit des Abfalls den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der Verantwortlichen Erklärung entspricht. Ist der Auftraggeber im Besitz eines Einzelentsorgungsnachweises, ist er so lange Eigentümer des Abfalles, bis die Übernahme durch die Entsorgungs-/Verwertungsanlage bestätigt wurde.
- Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes verantwortlich. Er hat MERB alle für die ordnungsgemäße Verwertung/Beseitigung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen. MERB ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben des Auftraggebers hinsichtlich Art und Zusammensetzung/Beschaffenheit der angebotenen Materialien durch eine repräsentative Analyse zu überzeugen.
- Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des Bundes- und des jeweiligen Landesabfallgesetzes und der sonstigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen, Satzungen, Techn. Anweisungen und behördlichen Auflagen insbesondere des KrWG, WHG, BimschG, der ADR, Vbf, GefStoffV u.a. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 8 Zurückweisung von Leistungen
- Betriebseigene Behälter der MERB dürfen nur durch deren eigene Fahrzeuge oder durch beauftragte Subunternehmer transportiert, geleert, umgestellt oder getauscht werden.
- Bei falscher, nicht eindeutiger oder gesetzwidriger Deklaration der Abfälle kann die Leistung bzw. Annahme der Materialien verweigert werden. Materialien, die bei Anlieferung bzw. Überlassung nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprechen bzw. die von den bei Vertragsabschluss bzw. Antragstellung vorgelegten Unterlagen (z. B. Verantwortliche Erklärung, Einverständniserklärung) abweichen sowie in ihrer Deklaration dem Genehmigungsbescheid der MERB nicht entsprechen, können abgewiesen werden.
§ 9 Anlieferungen
- Die Anlieferung von Abfällen bei MERB kann zu den von MERB bekannt gegebenen Geschäftszeiten von MERB erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Absprache und schriftlichen Bestätigung von MERB. Große Anlieferungen sollten, wenn möglich, vorher avisiert werden. Anlieferungen, die nicht der Absprache entsprechen, können zurückgewiesen werden.
- Anlieferungen im Werkbereich der MERB sind so durchzuführen, dass der Betrieb und Dritte nicht mehr als unvermeidlich behindert werden, insbesondere ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Der Kraftfahrzeugverkehr ist auf die vertragliche Abwicklung beschränkt, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände der MERB von 10 km/h unbedingt einzuhalten ist.
- Den Anweisungen des Personals von MERB, insbesondere des Wiegemeisters und des Platzmeisters, ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Sollten die Anweisungen nicht beachtet werden, kann der Fahrzeugführer bzw. die Firma des Fahrzeugführers je nach Schwere des Verstoßes von der Nutzung des Betriebsgeländes ausgeschlossen werden.
§ 10 Haftung und Schadenersatz
- Der Auftraggeber übernimmt gegenüber MERB die Gewähr dafür, dass die von MERB gestellten Behältersysteme ordnungsgemäß verwendet und nur mit den vertraglich vorgesehenen und der Deklaration entsprechenden Materialien befüllt werden. Er haftet gegenüber der MERB auf Ersatz sämtlicher Schäden, die der Auftraggeber aufgrund nicht vertragsgemäßen Gebrauchs oder Befüllung der Behältersysteme oder der Verletzung sonstiger Pflichten des Auftraggebers aus diesen Bestimmungen beruhen. Gleiches gilt für Verschlechterungen bzw. für das Abhandenkommen der Behältersysteme. Beschädigungen und Abhandenkommen des Behältersystems hat der Auftraggeber unverzüglich MERB schriftlich anzuzeigen.
- Verletzungen der Pflichten dieses Vertrags durch Angestellte des Auftraggebers bzw. vom Auftraggeber beauftragte Dritte sind dem Auftraggeber zuzurechnen.
- Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, trägt der Auftraggeber gegenüber MERB die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Behältersysteme für die Dauer ihrer Bereitstellung vom Aufstellen bis zum Abholen an dem vom Auftraggeber vorgegebenen Aufstellplatz. Wird MERB von Dritten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Behältersysteme in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber MERB freizustellen, es sei denn, dass der Auftraggeber die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und den daraus entstehenden Schaden des Dritten nicht zu vertreten hat.
- Der Auftraggeber ist MERB zum Schadenersatz und zur Freistellung von Ansprüchen Dritter verpflichtet, wenn er MERB nach Maßgabe des Auftrags und dieser AGB unzulässige Materialien überlässt oder er gegenüber der MERB eine fehlerhafte oder unzutreffende Materialbeschreibung abgibt und die Schäden oder die Ansprüche des Dritten aus diesem Grunde zu vertreten hat.
- Hat MERB einen Schaden des Auftraggebers wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit zu vertreten, ist die Haftung von MERB auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertrags gefährden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für das Fehlen garantierter Beschaffenheit sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet MERB nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit die Haftung von MERB nach Maßgabe dieser AGB begrenzt oder ausgeschlossen ist, gilt dies nicht für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. MERB haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden Ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. - Soweit eine Haftung von MERB nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MERB.
§ 11 Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von MERB innerhalb von 8 Tagen ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) zur Zahlung fällig und ohne Abzug zahlbar.
- Eingehende Zahlungen werden zunächst mit älteren Forderungen verrechnet. Trifft der Auftraggeber bei der Zahlung eine anderslautende Tilgungsbestimmung, ist diese unbeachtlich; in diesem Fall wird MERB den Auftraggeber über die Anrechnung der Zahlungen auf ältere Forderungen informieren. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung von Zahlungen nach Maßgabe der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist MERB berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen die gesetzlichen Verzugszinsen sowie etwaige weitere Rechte und Ansprüche wegen Verzuges geltend zu machen.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstrittig sind.
- Im Falle eines Verkaufs von Ware bleibt die gelieferte Ware Eigentum der MERB bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung.
- Unsere Fahrer sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen und sonstigen Vergütungen berechtigt.
- Der Auftraggeber stimmt zu, dass MERB die im Rahmen dieser und aller künftigen Aufträge zu erstellenden Rechnungen auch auf elektronischem Wege erstellt und an den Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Empfang und die Prüfung der elektronischen Rechnungen vorzuhalten und MERB die zugehörigen Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers erfolgt die Rechnungsstellung in Papierform.
§ 12 Leistungs- bzw. Vertragsdauer
- Bei Abschluss eines Leistungsvertrages beginnt die Leistung, soweit nicht anders vereinbart wurde, am Tag der betriebsbereiten Installation der technischen Einrichtung beim Auftraggeber bzw. mit Entgegennahme der Leistung.
- Die Kündigung des Auftrags bedarf der Schriftform.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
- Erfüllungsort, soweit nicht anders vereinbart, ist der Geschäftssitz der MERB.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher örtlich und international zuständiger Gerichtsstand der Geschäftssitz von MERB, Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist MERB zudem berechtigt, gerichtliche Verfahren gegen den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu führen.
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen MERB und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Datenschutzhinweis:
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus und im Zusammenhang mit der Auftragserteilung weist MERB den Auftraggeber auf die Datenschutzhinweise von MERB hin. Diese liegen in den Geschäftsräumen von MERB aus und sind auf der Homepage von MERB unter www.merb.de abrufbar. Auf Verlangen des Auftraggebers senden wir diesem die Datenschutzhinweise auch zu.